Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird immer dann verpflichtend, wenn ein Unternehmen, welches seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, personenbezogene Daten verwertet und diese schon auf seiner Website erfassen kann. Es ist hierbei völlig unerheblich, wo die Verarbeitung der Daten stattfindet – einzig der Standort der Dienstleistung ist entscheidend. Und das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass sogar ein Unternehmen, welches seinen Sitz gar nicht in der EU hat, immer die DSVGO abbilden muss, wenn seine Dienstleistung innerhalb der EU ausgeführt oder aber in Anspruch genommen werden kann.

Es gilt der Merksatz: Solange Verbraucher (Kunden) innerhalb der EU das Angebot des Unternehmens in Anspruch nehmen können, muss bei Erhebung der Kundendaten zwingend auf die DSVGO hingewiesen werden.

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Das ist kein Problem. Wir fertigen seit 20 Jahren professionelle Übersetzungen ausschließlich ins Englische an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Susanne Twigg

Der Standort bestimmt das geltende Recht – die Zielgruppe die nötige Sprache

Wenn Sie beispielsweise ein Unternehmen in Deutschland haben und Ihre Website ausschließlich auf Deutsch ist (wodurch anzunehmen ist, dass Sie sich ausschließlich auf Kunden in Ihrem Land spezialisieren), genügt nach jetzigem Stande die Datenschutzerklärung nach deutschem Recht (BDSG). Es ist nur notwendig, dass Sie das Recht des Landes abbilden, in welchem Ihr Unternehmen sitzt. Es ist zu beachten, dass ab dem 25. Mai anstelle der bisherigen Datenschutzverordnungen die DSVGO – europaweit – gilt.

Besonders einfach ist es, wenn die Zielgruppe entsprechend auch die Sprache dieses Landes spricht. Allerdings kann es auch sein, dass Ihre Zielgruppe eine andere ist. Für dieses Beispiel nehmen wir einmal Englisch sprechende Menschen an.

Das Unternehmen sitzt nach wie vor in Deutschland, es gilt das deutsche Recht. Dieses muss aber für den Besucher der Website klar zu verstehen sein. Sie sind also dazu verpflichtet, das in Deutschland geltende Recht auf Englisch darzustellen. Dies kommt einer guten Übersetzung gleich. Schließlich können Sie Ihrer Zielgruppe nicht zumuten, einen deutschen Gesetzestext zu übersetzen.

Ein interessanter Fall sind auch Tochtergesellschaften. Beispielsweise haben Sie eine Website, die zu einem Unternehmen gehört. Dieses liegt im Land X. Eine Tochtergesellschaft, die im Land Y liegt, führt aber eine bestimmte Dienstleistung aus. Diese kann über die Website bestellt werden. Was gilt dann?

Es gilt hier, dass dann die Datenschutzverordnung des Landes gelten muss, die im Land Y gültig ist. Wird sich der Kunde also – beispielsweise per elektronischem Bestellformular – über die Website an das Tochterunternehmen wenden, muss ihm zwingend das dort geltende Recht angezeigt werden. Und das muss natürlich in der Sprache geschehen, die der Kunde auch versteht. Es kann also sein, dass mehrere Gesetzestexte auf einer Website Platz finden und das, je nachdem, welche Formulare der Kunde nutzt.

Innerhalb der EU gilt dabei immer die DSVGO, die immer in der Sprache angeboten werden sollte, die am jeweiligen Standort auch gesprochen wird. Ist die Zielgruppe primär anderssprachig, können beide Sprachen oder auch die der Zielgruppe dargestellt werden.

Und was ist, wenn ich meine Seite ausschließlich fremdsprachig zur Verfügung stellen will?

Zugegeben: dieser Fall ist sehr exotisch. Aber es sei hier einmal ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland angenommen, welches seine Website (und damit eventuell auch seine Dienstleistungen) nur einem fremdsprachigen Publikum zur Verfügung stellt.

Hier schafft ein Kommentar von Roßnagel zum „Recht der Multimediadienste“ (Randnr. 147 zu § 4 TDDSG) Klarheit: „Bei Angeboten für spezifische Zielgruppen, die die deutsche Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen, ist die Unterrichtung in der für die avisierte Zielgruppe verständlichen Sprache zu formulieren.“ Dies bedeutet wieder, dass die Zielgruppe die Rechtsbestimmungen verstehen sollte!

Ergänzt wird dies durch die Artikel-29-Datenschutzgruppe, welche als unabhängiges Beratungsgremium in der EU fungiert. Diese empfiehlt, dass immer alle Sprachen verwendet werden sollten, die auch auf der Website verwendet werden. Und gerade dort, wo es um die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht, solle die Übersetzung besonders gründlich (und verständlich sein).

Bei einer Website eines deutschen Unternehmens in Deutschland, das sich allerdings nur auf Englisch sprechende Menschen spezialisiert (die gesamte Website ist auf Englisch), bedeutet dies, dass der Text zur Rechtsbelehrung bezüglich des Datenschutzes zwingend auf Englisch sein muss – und dieser muss das deutsche Recht abbilden.

Und was ist, wenn ich meine Seite ausschließlich fremdsprachig zur Verfügung stellen will?

Zugegeben: dieser Fall ist sehr exotisch. Aber es sei hier einmal ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland angenommen, welches seine Website (und damit eventuell auch seine Dienstleistungen) nur einem fremdsprachigen Publikum zur Verfügung stellt.

Hier schafft ein Kommentar von Roßnagel zum „Recht der Multimediadienste“ (Randnr. 147 zu § 4 TDDSG) Klarheit: „Bei Angeboten für spezifische Zielgruppen, die die deutsche Sprache nicht oder nur schlecht beherrschen, ist die Unterrichtung in der für die avisierte Zielgruppe verständlichen Sprache zu formulieren.“ Dies bedeutet wieder, dass die Zielgruppe die Rechtsbestimmungen verstehen sollte!

Ergänzt wird dies durch die Artikel-29-Datenschutzgruppe, welche als unabhängiges Beratungsgremium in der EU fungiert. Diese empfiehlt, dass immer alle Sprachen verwendet werden sollten, die auch auf der Website verwendet werden. Und gerade dort, wo es um die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht, solle die Übersetzung besonders gründlich (und verständlich sein).

Bei einer Website eines deutschen Unternehmens in Deutschland, das sich allerdings nur auf Englisch sprechende Menschen spezialisiert (die gesamte Website ist auf Englisch), bedeutet dies, dass der Text zur Rechtsbelehrung bezüglich des Datenschutzes zwingend auf Englisch sein muss – und dieser muss das deutsche Recht abbilden.

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Susanne Twigg

„Die Englisch-Übersetzungen von Twigg’s Translations ersparen uns viel Zeit… daher können wir Twigg’s Translations jedem empfehlen, der deutsche Texte profesionell in perfektes Englisch übersetzen lassen möchte.”

Prof. Dr. Sven Reinecke Institut für Marketing und Handel an der Universität St. Gallen